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Hauptuntersuchungen Abgasuntersuchungen Änderungsabnahmen Oldtimerbegutachtungen

Hauptuntersuchungen | Abgasuntersuchungen | Änderungsabnahmen | Oldtimerbegutachtungen

KFZ-Prüfstelle
Liemke

TÜV Süd Logo

Unsere im Jahr 2018 neu errichtete und modern ausgestattete KFZ-Prüfstelle in Kaunitz ist -als langjähriger TÜV SÜD Autopartner- Ihr erster Ansprechpartner in folgenden Bereichen:

Hauptuntersuchung nach §29 STVZO,
Oldtimerbegutachtungen gem. § 23 StVZO,
Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO,
Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO,
Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft,
Ergänzung der Fahrzeugbeschreibung gem. §13 FZV,
Mängelkarte gem. §5(3) FZV,
Datenblatterstellung gemäß CoC.

Zusätzlich bieten wir folgende Dienstleistungen an:
verkehrsrechtliche Beratung, Kfz Gutachter, Kfz Sachverständiger, Sachverständigengutachten und Schadensgutachten gegenüber der Versicherung des Unfallgegners. Hand in Hand. Ohne Aufwand, keine Kosten. Lehnen Sie sich zurück, während wir uns um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kümmern. KFZ-Gutachten, Schadensgutachten und Unfallgutachten für den Schaden an ihrem Fahrzeug.

KFZ-Prüfstelle Liemke: Schadensgutachten / KFZ-Gutachten / Unfallgutachen /
Abgasuntersuchungen / Oldtimerbegutachtungen / Änderungsabnahmen

Hauptuntersuchung
nach §29 STVZO

Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Wir führen diese Hauptuntersuchungen durch, nehmen sie Kontakt mit uns auf.

Oldtimerbegutachtungen
gem. § 23 StVZO
Oldtimerbegutachtungen
gem. § 23 StVZO

Oldtimerbegutachtungen
gem. § 23 StVZO

DER WEG ZUM H-KENNZEICHEN

Auf dem Weg zum H-Kennzeichen brauchen Sie ein Oldtimer-Gutachten gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), das Sie jederzeit von unserem Prüfingenieur erhalten können. Wobei folgende Anforderungen gegeben sein müssen:

Guter Pflege- und Erhaltungszustand
Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein.
Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.
Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre zuvor in den Verkehr gekommen sein.

Hauptuntersuchung nach §29 STVZO

Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO

Gewisse Änderungen am Fahrzeug müssen von einem Prüfingenieur begutachtet und eingetragen werden. Diese Dienstleistung bieten wir als Prüfingenieur vom TÜV SÜD.
Bei Änderungen am Fahrzeug muss eine Änderungsabnahme erfolgen. Hierfür sind ein Teilegutachten oder eine Teilegenehmigung erforderlich.
Wir beraten Sie gerne, damit der Abschluss einer Änderungsabnahme positiv verläuft.
Im Folgenden mehr dazu:
Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können. (Verwendungsbereich)
Die Einhaltung der aufgeführten Auflagen und Bedingungen im Prüfzeugnis müssen eingehalten werden.
Die Änderungen am Fahrzeug müssen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein.

Gasanlagenprüfungen. gem. § 41a StVZO

Die Gasanlagenprüfung (GAP) ist eine ab 1. April 2006 vorgeschriebene Voruntersuchung für Gasantriebsfahrzeuge, bevor diese zur Hauptuntersuchung zugelassen werden.

Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Taxis und Busse müssen nach den Bestimmungen der BOKraft geprüft werden.

Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft

Taxen, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft. Hier helfen wir gerne.

Ergänzung der Fahrzeugbeschreibung gem. §13 FZV

Sie haben eine Änderung an Ihren Fahrzeug vorgenommen?

Dann unterliegen Sie § 13 FZV die Mitteilungspflichten bei Änderungen.

Wir sind berechtigt Ihre Daten aufzunehmen und übernehmen gerne die Ergänzung Ihrer Fahrzeugunterlagen. Nehmen Sie einfach und unkompliziert Kontakt mit uns auf.

Mängelkarte gem. §5(3) FZV

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Datenblatterstellung gemäß CoC

Sie brauchen ein Datenblatt für die Anmeldung Ihres Fahrzeugs ?
Gerne stehen wir hier mit Rat und Tat zur Seite.

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